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ArbG Offenbach, 04.05.2011 - 1 Ca 210/09 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Offenbach, 04.05.2011 - 1 Ca 210/09
- LAG Hessen, 06.02.2012 - 7 Sa 801/11
- BAG, 26.09.2012 - 4 AZN 976/12
- LAG Hessen, 16.09.2013 - 7 Sa 1419/12
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Hessen, 06.02.2012 - 7 Sa 801/11
Betriebsbedingte Kündigung
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 - Aktenzeichen 1 Ca 210/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011, Aktenzeichen 1 Ca 210/09, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die ordentliche Kündigung als sozial ungerechtfertigt erachtet, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch die Höhe von 37.500,00 EUR nicht überschreiten sollte.
- LAG Hessen, 06.02.2012 - 7 Sa 800/11
Verwirkung - Wirksamkeit einer Schriftsatzkündigung
Unter anderem wandte sich der Kläger im Verfahren 1 Ca 256/06 Arbeitsgericht Offenbach - später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 Ca 210/09 - gegen eine ordentliche Kündigung vom 22. September 2006 zum 30. Juni 2007. - LAG Hessen, 16.09.2013 - 7 Sa 1419/12
Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Auflösung des …
das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011, Aktenzeichen 1 Ca 210/09, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die ordentliche Kündigung als sozial ungerechtfertigt erachtet, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch die Höhe von 37.500,00 EUR nicht überschreiten sollte. - LAG Hessen, 06.02.2012 - 7 Sa 799/11
Annahmeverzug - anderweitig erzielter Verdienst
Mit Urteil der erkennenden Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 06. Februar 2012 wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 (1 Ca 210/09) zurückgewiesen, mit dem festgestellt worden war, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. September 2006 zum 31. März 2007 nicht aufgelöst wurde (siehe 7 Sa 801/11).